Liebe Schüler*innen,
sehr geehrte Eltern und Ausbilder*innen,
sicherlich haben Sie den Medien entnommen, dass nach Beendigung der Osterferien Schüler*innen in Nordrhein-Westfalen teilweise wieder – zunächst für eine Woche – in den Distanzunterricht gehen. Aufgrund der Ausnahmeregelungen, die für Abschlussklassen gelten sollen (vgl. hierzu Schulmail vom 8. April 2021), werden an unserer Schule in der nächsten Woche folgende Klassen in Präsenz beschult: IFK1, HSA1, HSB1-3, HHO1-8, G12A-D, G13A-D, WP4A, WR4A, WSA4, WVPO, ZFAO1-2
Die IFK1, HSA1, WP4A, WR4A und WP4A werden dabei als vollständige Klasse beschult; die gelben Gruppen der HSB1-3, HHO1-8, G12A-D sowie die WVPO sind nach Plan in der Schule anwesend, während die roten Gruppen dieser Klassen aus der Distanz am Unterricht teilnehmen. Für die Schüler*innen der G13 gilt ein gesonderter Stundenplan, der dem Vertretungsplan zu entnehmen ist. Für die Schüler*innen der gelben Gruppen der ZFAO1 und 2 ist am Mittwoch, 14.04.2021, eine Blockveranstaltung in Präsenzform geplant; für die Schülerinnen der roten Gruppen folgt dann am 21.04.2021 eine Blockveranstaltung.
Alle anderen Klassen, die hier nicht genannt worden sind, werden in der kommenden Woche nach Stunden- bzw. Vertretungsplan im Distanzunterricht beschult.
Für alle am Präsenzunterricht teilnehmenden Schüler*innen gilt ab dem 12. April 2021 bis auf Weiteres eine Pflicht zur Teilnahme am Corona-Selbsttest, der in der Schule durchzuführen ist. Für uns als Schule bietet dieser Selbsttest – bei aller Kritik, die man an seiner Umsetzung üben kann – eine Möglichkeit zur Eindämmung der Pandemie beizutragen. Diese Chance sollten wir nutzen.
In der Schulmail vom 8. April heißt es zu den Selbsttests: Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
Für den Fall, dass Sie der Testpflicht nicht nachkommen wollen bzw. auch keinen negativen Bürgertest vorlegen können, dürfen Sie also nicht am Präsenzunterricht in der Schule teilnehmen. Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach Aussage des Ministeriums vom vergangenen Freitag keinen Anspruch auf die Teilnahme am Distanzunterricht haben. Schicken Sie bitte für den Fall, dass Sie der Testpflicht nicht nachkommen wollen, der Schule eine entsprechende Information, die Sie bitte von Ihrem Ausbildungsbetrieb gegenzeichnen lassen. Minderjährige Vollzeit-Schüler*innen lassen dieses Schreiben bitte von ihren Erziehungsberechtigten gegenzeichnen. Zeiten, für die dieses Schreiben nicht vorliegt, werden als unentschuldigte Fehlzeiten betrachtet.
Bleiben Sie trotz aller Widrigkeiten zuversichtlich!
Ihre Schulleitung